Im unternehmerischen Alltag muss man gezwungenermaßen eine Menge Papierkram über sich ergehen lassen. Gerade während der Unternehmensgründung kommen viele Formulare auf einen zu. Verträge sind wichtige Elemente der Betriebsabsicherung und die Grundlage einer Zusammenarbeit zweier Parteien. Sicherlich können die Geschäfte auch mündlich besprochen und per Handschlag abgeschlossen werden, doch sollte einer der beiden Parteien die geforderte Leistung einmal nicht erbringen, kann es schnell zum Rechtsstreit kommen. Ohne Vertrag wird es überaus schwierig, die vernachlässigten Verpflichtungen aufzuzeigen, um beispielsweise Schadensersatz zu bekommen. Um Ihnen eine Übersicht über die verschiedenen Verträge zu verschaffen, haben wir Ihnen unten eine Liste mit den Merkmalen der Vertragsarten zusammengestellt.
Die verschiedenen Verträge in der Übersicht:
Dienstvertrag
- Ein Partner verpflichtet sich bestimmte Tätigkeiten (Dienste jeder Art) auszuführen
- Der andere Partner verpflichtet sich vereinbarte Vergütung zu zahlen
- Nicht Arbeitserfolg steht im Mittelpunkt, sondern die Tätigkeit (mit Bemühen um sorgfältige Ausführung)
- Dienstverträge werden mit angehörigen freier Berufe geschlossen (Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte..)
- Dienstverträge, welche mit Arbeitnehmern geschlossen werden, sind Arbeitsverträge (Arbeitsvertragsrecht)
Werkvertrag
- Beauftragter verpflichtet sich nicht nur eine Tätigkeit auszuüben, sondern auch einen bestimmten Erfolg zu garantieren (ein Sach- und Rechtsmängel freies Werk)
- Auftraggeber muss vereinbarte Erstellung des Werkes bezahlen
Mietvertrag
- Vermieter verpflichtet sich, eine Sache einem anderen auf Zeit zum Gebrauch zu überlasen
- Mieter muss vereinbarte Miete zahlen (z.B. für Lagerhallen)
Schenkungsvertrag
- Unentgeltliche Zuwendung
- Gültigkeit durch notarielle Beglaubigung
Leihvertrag
- Leihe = Unentgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch
- Entleiher verpflichtet sich, die Sache pfleglich zu behandeln, nicht weiter zu leihen und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben
Pachtvertrag
- Überlassung von Sachen zur Erwirtschaftung von Erträgen
- Unterscheidung zum Mietvertrag: Umfasst nicht nur den Gebrauch von Gegenständen, sondern auch den in der Pachtzeit wirtschafltichen Erfolg
- Pächter muss vereinbarten Pachtzins zahlen (Tankstellen, Werkstätten..)
Darlehensvertrag
- Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensempfänger entweder
- Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (Gelddarlehen) oder
- Eine andere vertretbare Sache (Sachdarlehen) zu überlassen
Sachdarlehensvertrag
- Darlehensnehmer muss Darlehensentgelt bezahlen (spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache)
- Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge
- Kann jederzeit von einem der beiden Partner gekündigt werden
Gelddarlehensvertrag
- Darlehensnehmer muss Zinsen zahlen (entweder nach Ablauf eines Jahres oder vor einem Jahr bei Rückerstattung des Geldes)
- Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Geldes bei Fälligkeit
- Kündigung: Beide Parteien 3 Monate Kündigungsfrist
Versicherungsvertrag
- Versicherungsnehmer verpflichtet sich, Prämie bzw. den Betrag zum vereinbarten Termin zu zahlen
- Gegenleistung des Versicherers: Bei Schadensmeldung den Sach-, Personene oder Vermögensschaden zu zahlen
Kontovertrag
- Kreditinstitut verpflichtet sich die Geschäfte für den Kunden auszuführen
- Kunde zahlt Entgeld in Form von Buchungsgebühren oder Provisionen
Bei Darlehen-, Versicherung- und Kontovertrag wird Empfänger vorübergehend Besitzer
Kaufvertrag
- Erwerb einer Sache
- Eine Sache wird übereignet (Empfänger wird Eigentümer)
- Verpflichtung Ware anzunehmen
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Schlagworte: BWL, verträge, vertragsarten



