Mangelhafte Lieferung von Waren

Gelieferte Waren sind lange nicht so einwandfrei, wie es die Hersteller es so gerne angeben. Jeder kennt es aus dem privaten Bereich, man kauft etwas über das Internet und beim Öffnen des Paketes traut man seinen Augen nicht. Der neue LCD-Fernsher hat einen Displayschaden oder die Designer-Küchenuhr hat gar kein Uhrwerk. Viele Händler arbeiten häufig auch mit verdeckten Methoden und verkaufen bspw. gebrauchte Ware als Neuwertig, um mehr Profit zu ergattern. Schnell werden Schnäppchen aus dem Netz zur grauenhaften Vorstellung und der Käufer wartet vergeblich auf sein Geld.

Natürlich ist zum Glück nicht jede mangelhafte Lieferung ein beabsichtiges, kriminelles Vergehen. So haben es gerade Zwischen- und Einzelhändler des öfteren mit mangelhafter Ware aufgrund einer Beschädigung durch den Transportweg, zu wenig gelieferter Ware oder Qualitätsmängeln zu tun.

Die mangelhafte Lieferung von gelieferter Ware kann man in zwei verschiede Bereiche aufteilen: Sachmangel und Rechtsmangel


Mangelhafte Lieferung mit Sachmangel ist folgendes zuzuordnen:

  • Vereinbarte Beschaffenheit fehlt
  • Fehlerhafte Ware
  • Schlechte Qualität
  • Falsche Ware
  • Zu wenig
  • Nicht eingehaltene Werbeaussage
  • Montagemangel

Mangelhafte Lieferung mit Rechtsmangel ist dies zuzuordnen:

  • Wenn Dritte gegen Käufer mehr Rechte in Anspruch nehmen können, als dies im Kaufvertrag vereinbart wurde
  • Rechte Dritter wird aus Kaufvertrag nicht ersichtlich

Der Käufer hat bei mangelhafter Lieferung den Anspruch auf zweimalige Nacherfüllung, z.B. hat der Käufer hat zweimaligen Anspruch auf eine Neulieferung des Laptops, wenn dieser bspw. Kratzer hat. Der Anspruch besteht also dahingehend, dass mangelhafte Ware gegen mangelfreie Ware ausgetauscht wird.

Wenn allerdings nach zwei erfolgslosen Versuchen der Nacherfüllung immernoch keine Besserung der Situation in Sicht ist, dann hat der Käufer die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Zudem kann Schadensersatz, z.B. bei nicht ausgelieferter Ware und folgender Produktionsausfälle, gefordert werden. Bei Dienstleistungen kann auch nach Ersatz vergeblicher Aufwendungen gefordert werden.

Mangelausschluss

Wenn der Käufer die Ware überprüft hat und ein Mangel unerkannt bleibt, kann der Käufer diesen nur noch dann geltent machen, wenn der Verkäufer Mangelarglistig etwas verschwiegen hat (z.B. PKW mit verschwiegendem Unfallschaden) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (3 Jahre Garantie auf alle laufenden Teile).

Rügefrist – bei Verjährung von Mangelansprüchen

  1. Jahr – bei gebrauchter Ware
  2. Bei Verbrauchsgüterkäufen (bewegliche Sachen, Partner ist Privatperson)
  3. Bei Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat

5. Bauwerke und Sachen, die dafür verwendet werden

Beweislastumkehr

Der Unternehmer muss beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Sollten Sie also einen angeblich unfallfreien PKW mit Unfall gekauft haben, steht der Verkäufer in der Pflicht zu beweisen, dass das Auto keinen Unfall zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte. Gültig ist die Beweislastumkehr 6 Monate nach Kauf.

Weiterhin gibt es noch die Unterscheidung zwischen bürgerliche Käufe und Handelkäufe.

Der bürgerliche Kauf findet durch einen Kaufvertrag zwischen Privatpersonen statt. Hier können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden.

Handelskäufe werden zwischen zwei Unternehmen getätigt.

Hier gilt folgendes:

  • Ware muss sofort nach Erhalt geprüft werden
  • Wenn offener Mangel festgestellt wird, dann muss Käufer prüfen, ob Platzkauf vorliegt (wenn beide im gleichen Ort wohnen)
  • bei Platzkauf -> Käufer kann die Annahme verweigern und Ware zurückschicken
  • bei Distanzkauf (beide wohnen nicht im selben Ort) -> Käufer muss für die Ware einen ordnungsgemäßen Lagerort suchen



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